Deutsch-Spanische Gesellschaft Paderborn e.V.
Satzung
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Deutsch-Spanische Gesellschaft Paderborn e.V.“ Er hat seinen Sitz in Paderborn.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Sie will die kulturellen, wirtschaftlichen und menschlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Spanien und den spanisch sprechenden Ländern fördern und vertiefen; dazu gehört insbesondere die Pflege und Intensivierung der Beziehungen zu Pamplona.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder für unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft der Aktion Adveniat in Essen (gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) zu.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen, juristischen Personen oder Firmen des In- und Auslandes/Personenvereinigungen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein führt als Mitglied
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds oder bei Auflösung von Firmen/ Personenvereinigungen und juristischen Personen,
b) durch freiwilligen Austritt, der 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muss,
c) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluss durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, der der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muss.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückvergütung gezahlter Beiträge oder Spenden.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass zu gewähren.
§ 6 Vereinsorgane
Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Benachrichtigung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie wird vom / von der Vorsitzenden oder einem/r Versammlungsleiter/in geleitet.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen triftiger Gründe jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen. In dem Einladungsschreiben sind die Gründe für die Einberufung anzugeben. Sie wird vom/von der Vorsitzenden geleitet oder einem/r Versammlungsleiter/in.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Versammlung obliegt
a) die Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins und Entlastung des Vorstandes aufgrund eines Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts,
b) Neu- und Ersatzwahlen des Vorstandes,
c) die Wahl von 2 Kassenprüfer/innen für die Wahlperiode und eines/r Stellvertreters/Stellvertreterin,
d) die Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 8 Tage vor dem angesetzten Termin zur Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen sind, und die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Behandlung und Beschlussfassung wünscht.
§ 9 Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Die Mitgliedsrechte von Vereinen, Firmen/ Personenvereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden in der Mitgliederversammlung durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in ausgeübt.
2. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/-leiterin oder des/der Vorsitzenden.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer/ die Schriftführerin beurkundet.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) einem/r 2. Vorsitzenden,
c) einem/r Schriftführer/in und einem/r stellvertretetenden Schriftführer/in,
d) einem/r Beisitzer/in als Geschäftsführer/in,
e) einem/r Beisitzer/in als Koordinator für die Beziehungen zu Pamplona,
f) einem/r Beisitzer/in für Jugendangelegenheiten,
g) einem/r Kassierer/in und einem/r stellvertretenden Kassierer/in
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand bestimmt die Organisation und die Richtlinien für die Durchführung der Gesellschaftsaufgaben. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen. Als Vorstand im Sinne des BGB gelten der/die 1. und 2. Vorsitzende.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 seiner Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 11 Förderer
Förderer der Gesellschaft können Einzelpersonen, Vereine, Firmen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die die Ziele des Vereins durch außerordentliche Zuwendungen unterstützen.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Wird die Auflösung beschlossen oder der Verein aus sonstigen Gründen aufgehoben, so fällt der bisherige Vereinszweck fort und das Vermögen geht an die Aktion Adveniat in Essen über.
Stand: 25.05.2018